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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2016 - L 13 SB 81/16 B   

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https://dejure.org/2016,100232
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2016 - L 13 SB 81/16 B (https://dejure.org/2016,100232)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.08.2016 - L 13 SB 81/16 B (https://dejure.org/2016,100232)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. August 2016 - L 13 SB 81/16 B (https://dejure.org/2016,100232)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2008 - L 7 B 6/08

    Anforderungen an die Verhängung eines Ordnungsmittels wegen des unentschuldigten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2016 - L 13 SB 81/16
    Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 381 Abs. 1 ZPO kann hierbei nur solchen Umständen entnommen werden, die das Verhalten des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, z. B. weil er ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten wird (Landessozialgericht -LSG- Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. April 2008 - L 7 B 6/08 AL - Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 8. November 2006 - VI B 62/06 -).

    Diese Vorschriften sind hier deshalb einschlägig, weil keiner der Beteiligten dieses Beschwerdeverfahren zu dem Personenkreis des § 183 SGG gehört (vgl. insoweit auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. April 2008 - a. a. O.).

  • BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06

    Ordnungsgeld - nicht erschienener Zeuge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2016 - L 13 SB 81/16
    Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 381 Abs. 1 ZPO kann hierbei nur solchen Umständen entnommen werden, die das Verhalten des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, z. B. weil er ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten wird (Landessozialgericht -LSG- Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. April 2008 - L 7 B 6/08 AL - Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 8. November 2006 - VI B 62/06 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2012 - L 7 SF 1/12

    Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren; Überprüfbarkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2016 - L 13 SB 81/16
    Als derartige Entschuldigungsgründe werden nur äußere Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. August 2012 - L 7 SF 1/12 B (AL) -, juris Rn. 9, m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2010 - L 14 SF 2/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2016 - L 13 SB 81/16
    Die Höhe des Ordnungsgeldes von 400, 00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als niedergelassener Arzt deutlich überdurchschnittlich einzuschätzen sind und ein Betrag des Ordnungsgeldes i. H. von 200, 00 EUR im Normalfall durchschnittlicher Einkommensverhältnisse für nicht erschienene Zeugen regelmäßig als angemessen betrachtet werden kann (7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O.; ebenso im Ausgangspunkt 14. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - L 14 SF 2/10 B - dort allerdings mit einer Reduzierung des Ordnungsgeldes auf 100, 00 EUR aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, insbesondere ist der dortige, als Zeuge geladene Beschwerdeführer zu einem Folgetermin erschienen).
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